Den in den Akten liegenden Fotos kann entnommen werden, dass mit der ausgebauten Strasse ein tiefer Einschnitt in die Landschaft vorgenommen wurde. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Weg im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) liegt. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist unter diesen Umständen gross. Dem stehen einzig die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten als private Interessen, welche er jedoch nicht bezifferte, entgegen.