3.4. Die vom Beschwerdeführer ohne Bewilligung vorgenommene Erweiterung des Bewirtschaftungswegs stellt nicht nur eine geringfügige Abweichung, sondern eine schwerwiegende Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Den in den Akten liegenden Fotos kann entnommen werden, dass mit der ausgebauten Strasse ein tiefer Einschnitt in die Landschaft vorgenommen wurde.