Erhebliche Kosten sind in der Regel kein Hindernis für eine Wiederherstellung. Diese kann nur unterbleiben, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt und die Abweichung vom rechtlich Zulässigen geringfügig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E. 2.3 bis 2.4; 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.3.2; MUGGLI, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35).