Beim Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Rechts und dem privaten Interesse am Erhalt von geschaffenen Vermögenswerten abzuwägen. Erheblich und in der Regel überwiegend ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung bei einer Verletzung des fundamentalen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie bei widerrechtlichen Bauten in Schutzgebieten. Erhebliche Kosten sind in der Regel kein Hindernis für eine Wiederherstellung.