3.3. Ohne Baubewilligung errichtete oder geänderte Bauten oder Anlagen, die auch nachträglich nicht bewilligt werden können, sind sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. In solchen Fällen sind die zuständigen Behörden grundsätzlich zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet, um die Trennung von Bauund Nichtbaugebiet zu garantieren (vgl. BGE 136 II 359 E. 6).