3. 3.1. Der Beschwerdeführer erachtet einen Rückbau der Strasse als unverhältnismässig. So stelle das Neueinkiesen eines bestehenden Bewirtschaftungswegs keinen massiven Eingriff in das Landschaftsbild dar. Durch den Rückbau des Wegs würde die Gefahr bestehen, dass Kulturland durch das Befahren mit schweren Maschinen und wegen Trittschäden des Viehs geschädigt werde. Zudem entstünden dem Beschwerdeführer Aufwand und Kosten, denen kein erkennbarer Nutzen gegenüberstehe. 3.2. Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung erstellt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 88 Abs. 1 BauG).