So ist auf den Luftbildaufnahmen jedenfalls kein Weg zu erkennen. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht dokumentieren, dass ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung eines allenfalls früher bestehenden Bewirtschaftungswegs bestanden hatte, zumal dieser nicht angemessen unterhalten worden ist. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob damals eine Bewilligung zur Errichtung des strittigen Wegstücks vorlag. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass ihm von Ämtern wie dem Grundbuchamt oder dem Landesarchiv auf sein Ersuchen hin Unterlagen, welche einen früheren Bestand des Bewirtschaftungswegs beweisen könnten, vor-