Dies korrespondiert auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in seinem nachträglichen Baugesuch, dass er einen Teil des Bewirtschaftungswegs neu erstellt habe, und dem beigelegten Grundbuchplan, auf welchem einzig der nachträglich bewilligte Bewirtschaftungsweg mit einer Länge von 150m aufgeführt ist. Mit Durchführung eines Augenscheins könnten keine neuen Erkenntnisse zur Situation vor der strittigen Wegerrichtung gewonnen werden. Auf eine Sondage zur Abklärung eines vor Errichtung des nicht bewilligten Wegabschnitts bestehenden Wegkoffers kann ohnehin verzichtet werden: So ist auf den Luftbildaufnahmen jedenfalls kein Weg zu erkennen.