Er ist nicht mit den Schutzzielen des BLN-Objekts vereinbar und ein mindestens gleichwertiges Interesse des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Selbst wenn jedoch die strittige Weganlage lediglich als leichter Eingriff in das BLN-Ob- jekt bewertet würde, hätte sie eine negative Präjudizwirkung, indem auch auf vielen anderen Alpen die Notwendigkeit solcher Bewirtschaftungswege gefordert würde.