Den in den Akten befindlichen Fotos kann entnommen werden, dass der neu erstellte Bewirtschaftungsweg in seinem Ausmass und seiner Gestaltung mit Abgrabungen einen schwerwiegenden Eingriff in die landschaftliche Eigenart des Alpgebiets darstellt, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann. Er ist nicht mit den Schutzzielen des BLN-Objekts vereinbar und ein mindestens gleichwertiges Interesse des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar.