Selbst wenn der Beschwerdeführer die Alpweide güllen würde, würde er dies wohl kaum einzig vom strittigen Bewirtschaftungsweg aus tun, was mit der Schleppschlauchvariante ohnehin nicht möglich wäre. Die Weiderückstände und das Unkraut sind ohnehin, sofern dies nicht mit Handmähgeräten erfolgt, mit geländegängigen Maschinen zu entfernen. Inwiefern die Alp, welche von den Tieren geweidet wird, noch geheut werden solle, ist nicht nachvollziehbar. Auch hat der Beschwerdeführer nicht begründet, was er auf die Alpweiden zu transportieren hat.