1.4. Wie die verfügende Behörde und die Vorinstanz zu recht ausführten, ist der vom Beschwerdeführer neu errichtete Bewirtschaftungsweg, welcher einzig zu Weideland führt, nicht für den Alpbetrieb notwendig. So werden die Alpweiden in der Regel mit dem dort anfallenden Mist gedüngt, sie stellen jedoch kein Kulturland im eigentlichen Sinn dar und bedürfen nicht derselben Pflege wie Wiesen, welche geheut und geemdet und mit Gülle gedüngt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Alpweide güllen würde, würde er dies wohl kaum einzig vom strittigen Bewirtschaftungsweg aus tun, was mit der Schleppschlauchvariante ohnehin nicht möglich wäre.