Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzliches Gewicht verliehen werden (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2019, Art. 6 N 8 ff.). Bei der Beurteilung eines Eingriffs in ein BLN-Objekt ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den Schutzzielen zu messen, die den 17 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Beschreibungen der Inventarobjekte entnommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.3).