Verpönt bleibt allemal der achtlose Landschaftskonsum. Als naturnahe Landschaften gelten Gebiete, die von menschlichen Eingriffen noch vergleichsweise geringfügig betroffen sind. Sie sind in Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten (vgl. TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 N 51, 55, 60). Selbst wenn also ein Standort für eine Baute objektiv begründbar ist, können ihm überwiegende Interessen entgegenstehen. Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 RPV kann bis zur Verweigerung der Baubewilligung führen (vgl. RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art.16a N 56).