1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5; RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art.16a N 48). Der Standort und die Ausgestaltung einer zonenkonformen Anlage dürfen zudem keine überwiegenden Interessen verletzen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts- und Biotopschutzes. Schonung der Landschaft heisst quantitativ, den Landschaftsraum weiträumig von Bauten und Anlagen freizuhalten. Qualitativ verlangt der Grundsatz, den ästhetischen und ökologischen Wert der Landschaft zu bewahren und wo nötig wiederherzustellen. Verpönt bleibt allemal der achtlose Landschaftskonsum.