jektiven Kriterien. Nötig sind Betriebsbauten, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen. Es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Die Notwendigkeit hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Generell ist ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_226/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.2; 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.1; 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5; RUCH/MUGGLI, a.a.