Der Bewirtschaftungsweg beeinträchtige das Landschaftsbild nicht in dem von der Vorinstanz behaupteten Umfang und wirke sich keineswegs störend aus. Von massiven Geländeeingriffen könne nicht die Rede sein. Überwiegende Interessen, welche der Sanierung des Bewirtschaftungswegs entgegenstehen würden, ergäben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Standeskommission und seien auch sonst nicht ersichtlich. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung erfüllt.