dem Viehtrieb, damit im Kulturland Trittschäden reduziert würden. Das Landschaftsbild im Gebiet der Innerrhoden Alpen bleibe nur erhalten, wenn sie auch bewirtschaftet würden. Präjudizielle Auswirkungen gebe es nicht, da der Bewirtschaftungsweg lediglich neu eingekiest und nicht erweitert worden sei. Angesichts der zahlreichen Vorteile des Wegs für die Bewirtschaftung der Alp sei er als betriebsnotwenig im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 RPV zu beurteilen.