1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, um sein Landwirtschaftsland zeitgemäss, angemessen und nach den heutigen Grundsätzen rationell bewirtschaften zu können, benötige er den Bewirtschaftungsweg. Damit müsse das Kulturland möglichst wenig befahren werden, wenn er Heu einbringen, Weiderückstände entfernen, Dünger (Mist, Gülle im Schleppschlauchverfahren) ausbringen, Transporte auf die Weide ausführen, Unkraut mähen und den Tieren allenfalls Wasser bringen müsse. Zudem diene der Weg dem Viehtrieb, damit im Kulturland Trittschäden reduziert würden.