vom 8. Juni 2021 (Nr. 573) sei aufzuheben, die kantonale Bewilligung gemäss Art. 25 RPG und die Baubewilligung für die Sanierung und die Erweiterung eines Bewirtschaftungswegs auf der Parzelle Nr. X. seien uneingeschränkt zu erteilen, eventualiter sei von der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts, Abteilung Verwaltungsgericht, an die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell I.Rh. und der Baukommission Inneres Land AI.