Beim ausserhalb der Bauzone liegenden, nicht bewilligten Bewirtschaftungsweg von über 100m Länge könne nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften gesprochen werden. Da der Rekurrent den Weg erstellt habe, ohne um eine Bewilligung nachzusuchen, müsse er in Kauf nehmen, dass die Baukommission Inneres Land Al zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beimesse. Die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweise sich deshalb als verhältnismässig.