Die strittige Weganlage sei nie zonenkonform gewesen und sei auch nie bewilligt worden. Der Status einer rechtmässig bestehenden Baute oder Anlage könne auch nicht durch Zeitablauf ersessen werden. Es könne auch nicht mehr von einer teilweisen Änderung ausgegangen werden, da das Bundesgericht die Regel von Art. 42 Abs. 2 RPV, wonach Erweiterungen 30% des Bestehenden nicht überschreiten dürften, auch auf Strassenanlagen anwende und dieser Anteil hier überschritten werde. Art. 24c RPG sei somit nicht anwendbar.