Dass der Weg notwendig sei, hätte die Landwirtschaftliche Beratung des Land- und Forstwirtschaftsdepartements in ihrer Stellungnahme zum Bewirtschaftungsweg vom 3. April 2020 indessen nicht festgehalten. Für eine Bewilligung genüge es nicht, dass die mechanische Bewirtschaftung mit einem Bewirtschaftungsweg verbessert und Trittschäden abnehmen würden. Standortkonform sei die Weganlage nur, wenn sie betriebsnotwendig sei, was sie aber nicht sei. Der Bewirtschaftungsweg liege in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet. Auf den Fotos, die den Baugesuchsunterlagen