Trittschäden könnten ohne die neu erstellte Weganlage nur soweit anfallen, als das Vieh sich mangels Weganlage auf der Weidefläche bewegen müsse, das heisse auf einer Strecke von etwas über 100m. Die dadurch potentiell geschädigte Fläche erreiche im Vergleich zur Gesamtfläche aller Weiden auf der Liegenschaft Nr. X. (die Weidefläche mache knapp 8ha der gesamten Grundstücksfläche von gut 11ha aus) keinen Umfang, der den Bewirtschaftungsweg als betriebsnotwendig erscheinen liesse.