Die für das Ausbringen von Gülle und Mist eingesetzten Fahrzeuge müssten ohnehin geländegängig sein, da die Gülle oder der Mist in aller Regel nicht vom Bewirtschaftungsweg aus auf die Weideflächen ausgetragen, sondern dafür auf die Weide gefahren werde. Der Rekurrent mache denn auch nicht geltend, er benötige die Weganlage, um direkt von ihr aus Gülle oder Mist auszubringen, das heisse zu verspritzen. Ohne Bewirtschaftungsweg verlängere sich zwar die Strecke, auf der über Weideflächen bis zum Ausbringungsort gefahren werden müsse.