Im Wesentlichen führte sie an, der Rekurrent habe nicht dargelegt, weshalb für die Bewirtschaftung von Weiden eine befestigte Weganlage erforderlich sei. Vielmehr habe er die von ihm bewirtschafteten Flächen bereits vor der strittigen Erweiterung gegen Westen über den damals schon bestehenden Weg erreichen können. Insbesondere könne er weiterhin direkt von der Strasse auf das unmittelbar nördlich an die Strasse angrenzende Wiesland fahren. Es stehe ihm also für Flächen, bei denen der Maschineneinsatz von Bedeutung sei (Mähflächen), bereits ein Weg für die zeitgemässe Bewirtschaftung zur Verfügung.