Die Verlängerung über den im Zonenplan eingezeichneten Teil des Wegs hinaus wird nicht bewilligt (neuer Teil des Weges im Westen). 5. Die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch den WWF Appenzell, Merkurstrasse 2, Postfach 2341, 9001 St.Gallen, wird teilweise gutgeheissen. 6. Die Baubewilligungsbehörde wird aufgefordert, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne der Erwägungen unter Androhung der Ersatzvornahme zu verfügen und dem Bau- und Umweltdepartement den Abschluss und Ausgang des Verfahrens zu melden.“