Auch ist der Berufungskläger bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, weil keine vorangehenden Verstösse gegen die Waldgesetzgebung vorliegen oder andere Vorstrafen bekannt sind. Die eher lange Verfahrensdauer von der Strafanzeige am 4. Juli 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil am 1. März 2022 ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren erscheint daher - auch unter den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsklägers - angemessen. (…)