Der Berufungskläger hat weder an den Einvernahmen während der Strafuntersuchung noch an den Befragungen an Schranken die Widerrechtlichkeit seines Handelns eingesehen noch aufrichtige Reue gezeigt. Er hat aber die Fällung der Bäume von Beginn an zugegeben und sich kooperativ gezeigt, was dem Berufungskläger positiv anzurechnen ist. Auch ist der Berufungskläger bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, weil keine vorangehenden Verstösse gegen die Waldgesetzgebung vorliegen oder andere Vorstrafen bekannt sind.