Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt mittelleicht. Er hat zumindest in Kauf genommen, dass durch das Fällen zahlreicher Bäume der Waldbestand dezimiert wird, und hat sich damit über die Waldgesetzgebung hinweggesetzt, um im Ergebnis seine Weidefläche zu vergrössern, was eigennützigen Zielen entspricht. Der Berufungskläger hat weder an den Einvernahmen während der Strafuntersuchung noch an den Befragungen an Schranken die Widerrechtlichkeit seines Handelns eingesehen noch aufrichtige Reue gezeigt.