6.2. Art. 42 Abs. 1 WaG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen bei einer Geldstrafe liegt zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss auf Art.