Der Berufungskläger hat damit zumindest in Kauf genommen, mit der Fällung der Bäume ohne Bewilligung dem Waldboden einen anderen Zweck zuzuführen. Indem der Berufungskläger wusste, oder zumindest hätte erkennen und damit wissen müssen, dass es sich um Wald handelt und sich gegen das geschützte Rechtsgut, den Wald, entschieden hat, hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. dazu BGE 135 IV 17 und BGE 130 IV 60). Der Berufungskläger hat damit sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da Art. 43 Abs. 1 lit.