der Bewilligungspflicht wusste. So dürfte es zum Allgemeinwissen gehören, dass Waldflächen einen besonderen Schutz geniessen und selbst Eigentümer nicht ohne Einschränkungen darüber verfügen können, analog dem ebenfalls verbotenen Bauen ohne Bewilligung. Der Berufungskläger hat damit zumindest in Kauf genommen, mit der Fällung der Bäume ohne Bewilligung dem Waldboden einen anderen Zweck zuzuführen.