Es bedarf daher keiner präzisen juristischen Subsumtion, es genügt vielmehr das Erfassen der Tatumstände in ihrem der rechtlichen Bedeutung korrespondierenden sozialen Bedeutungsgehalt (STRATHEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, 2011, § 9 N 71). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Berufungskläger als erfahrener Landwirt und Waldbesitzer um das Rodungsverbot resp. der Bewilligungspflicht wusste.