5.6. Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG verlangt die vorsätzliche Begehung der Tat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB erfordert Vorsatz das Vorliegen einer Wissens- sowie einer Wollenskomponente, welche sich beide auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale beziehen müssen, im konkreten Fall auf das Roden. Hinsichtlich der Wissenskomponente genügt die sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es bedarf daher keiner präzisen juristischen Subsumtion, es genügt vielmehr das Erfassen der Tatumstände in ihrem der rechtlichen Bedeutung korrespondierenden sozialen Bedeutungsgehalt (STRATHEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: