5.5. Der Berufungskläger beantragt, es sei eine Expertise über nötige Pflegemassnahmen an Wäldern, Weidwäldern und Hecken auf der Alp B. und die zweckmässige Art ihrer Durchführung einzuholen. Da die Pflege keine vollständige Entfernung der Vegetation beinhaltet, ist eine solche Expertise für das Verfahren unerheblich. Im Übrigen ist aufgrund des Ausgeführten ausgeschlossen, dass der Berufungskläger lediglich pflegerische Massnahmen vornehmen wollte. Der Beweisantrag zur Einholung einer Expertise über nötige Pflegemassnahmen ist deshalb abzulehnen.