Dies bestätigt, dass das Vorhaben des Berufungsklägers darauf abzielte, Kühe auf der abgeholzten Fläche zu halten und die damit neu gewonnene Fläche als Weidefläche zu nutzen. Diesen Eindruck vermag die am 3. September 2018 nachgereichte Stellungnahme nicht zu entkräften. Dessen ungeachtet entzog der Berufungskläger mit der Fällung der Bäume und übrigen Vegetation dem betreffenden Waldstück seine (Schutz-)Waldfunktion, was einer vollendenten Zweckentfremdung von Waldboden gleichkommt. Wie bereits ausgeführt, ist es dabei nicht relevant, ob sich der Wald in einem schlechten Zustand befand, da auch diese Bäume unter den Waldbegriff fallen.