1 sollte der Berufungskläger dazu verpflichtet werden, einen elektrischen Zaun um die abgeholzten Waldflächen und die aufgelockerte Bestockung zu ziehen. Der Berufungskläger antwortete darauf mit E-Mail vom 24. August 2018 u.a., er begreife nicht, weshalb er etwas einzäunen müsse, da oben seien schon seit eh und je Kühe überall herumgelaufen. Er habe nicht im Sinn, einen Zaun zu erstellen. Dies bestätigt, dass das Vorhaben des Berufungsklägers darauf abzielte, Kühe auf der abgeholzten Fläche zu halten und die damit neu gewonnene Fläche als Weidefläche zu nutzen.