der gefällten Bäume erscheinen pflegerische Massnahmen ausgeschlossen. Das Oberforstamt des Kantons Appenzell I. Rh. stellte dem Berufungskläger den in Erwägung gezogene Entscheid zur Wiederherstellung und zum Schutz von Waldareal und auf Flächen mit aufgelockerter Bestockung auf der Liegenschaft B. vom 21. August 2018 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu. In Ziff. 1 sollte der Berufungskläger dazu verpflichtet werden, einen elektrischen Zaun um die abgeholzten Waldflächen und die aufgelockerte Bestockung zu ziehen.