auf eine Wiederherstellung resp. den Willen zur Vergrösserung der bewirtschaftbaren Weidefläche hin. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, widerlegen die der Strafanzeige beigelegten Fotos die anfängliche Erklärung des Berufungsklägers, es seien lediglich (kranke) Eschen gefällt worden, da auf diesen fast ausschliesslich der Abraum von Nadelhölzer zu sehen ist. Aufgrund der grossen Menge des Abraums resp. der gefällten Bäume erscheinen pflegerische Massnahmen ausgeschlossen.