5.2. Den Tatbestand des Rodens ohne Bewilligung verwirklicht, wer eine Rodung gemäss der Legaldefinition von Art. 4 WaG vornimmt, wonach als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt. Eine Zweckentfremdung von Waldboden liegt vor, wenn eine Waldfläche der forstlichen Nutzung entzogen und einer waldfremden Nutzung zugeführt wird (KELLER, WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N 6 zu Art. 4 WaG). Dabei gilt jede Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung, unabhängig ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakters ist oder ob sie mit oder ohne Bodenveränderung erfolgt (Botschaft WaG 1988, 190). Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.