5. 5.1. Der Berufungskläger macht geltend, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Rodung, da die Waldfläche weder dauernd noch vorübergehend reduziert worden sei. Vielmehr habe es sich einerseits um pflegerischer Massnahmen zur Entfernung kranker und toter Bäume gehandelt und andererseits ginge es darum die Vergandung der Alp B. zu verhindern. Es sei nicht das Ziel gewesen, durch Waldrodung neue Weidefläche zu gewinnen. Massnahmen zur Waldbewirtschaftung und nachteilige Nutzungen von Waldboden würden keine Rodung darstellen.