4.6. Die Durchführung eines Augenscheins auf der Alp B., wie vom Berufungskläger beantragt, erübrigt sich im Lichte des Ausgeführten, da sich daraus in Anbetracht der Aktenlage keine neuen Erkenntnisse gewinnen liessen, welche für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts von Bedeutung wären. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen. 4.7. Zusammengefasst handelte es sich bei den im Nutzungsplan festgestellten und verzeichneten Flächen auf der Alp B. um Wald im Sinne von Art. 2 WaG.