4.5. Der Berufungskläger pocht wiederholt auf die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens und macht pauschal geltend, ohne Waldfeststellung bleibe offen, ob die abgeschnittene Vegetation als Wald im Rechtssinne gelte oder nicht. Dies trifft anhand des Ausgeführten auf die im Zonenplan als Wald bezeichneten Flächen nicht zu. Der Berufungskläger macht weiter keine Vorbringen, weshalb es sich bei den als Wald bezeichneten Flächen nicht um Wald handle, beispielsweise anhand des Negativkatalogs in Art. 2 Abs. 3 WaG. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise dazu.