122 II 72, E. 2d). Ebenfalls ins Leere läuft das Vorbringen, der Berufungskläger habe mit seinem Tun im Sinne der Allgemeinheit lediglich dafür gesorgt, dass die Waldfläche nicht unkontrolliert zunehme und die Alpweiden nicht verganden. So bietet Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG dem Kanton beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen die Möglichkeit, die Zunahme des Waldes zu verhindern, indem der dynamische Waldbegriff aufgehoben und durch eine statische Waldgrenze ersetzt wird. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kanton dies auf der Alp B. vorsah.