ein Rodungsgesuch verzichtet hat, im Wissen darum, dass eine Bewilligung eher unwahrscheinlich ist. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach es sich lediglich um kranke resp. dürre Bäume gehandelt habe, ist insoweit für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant, da auch kranke, sich in schlechtem Zustand befindende oder vernachlässigte Wälder unter den Waldbegriff fallen (BGE 117 Ib 325, E. 2; 113 Ib 411, E. 2a, 112 Ib 556, E. 3; 124 II 165, E. 8c; 122 II 72, E. 2d).