Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Waldfeststellungsverfahren nach erfolgter Fällung der Bäume und damit rückwirkend noch möglich ist. Zu diesen Umstand hat der Berufungskläger selbst beigetragen. Art 10 Abs. 3 WaG regelt entsprechend den Fall, wonach Waldfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch stehen. Eine Waldfeststellung hätte damit vor Beginn der Abholzung und auf Gesuch des Berufungsklägers erfolgen müssen. Ungeklärt bleibt, ob der Berufungskläger auf eine Waldfeststellung resp. ein Rodungsgesuch verzichtet hat, im Wissen darum, dass eine Bewilligung eher unwahrscheinlich ist.