Die Entstehung neuen Waldes wäre damit möglich, hingegen entfällt die Waldqualität rechtmässig erst mit Erteilung einer Rodungsbewilligung und dem Beginn der zweckentfremdenden Bodenveränderung (NORER, N 14 zu Art. 2 WaG). Dass ein Teil der vom Berufungskläger abgeschnittenen Vegetation nicht unter den Waldbegriff fallen könnte, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Vegetation, welche zum Tatzeitpunkt nachweislich als Wald ausgewiesen war, bis annähernd an die Grundstücksgrenze entfernt wurde. Dies belegen sowohl die der Strafanzeige vom 4. Juli 2018 beigelegten Fotos, der Polizeibericht der Kantonspolizei Appenzell