nachträglich entstanden wäre. Dies mag vorliegend höchstens auf kleinere, zum Zeitpunkt der Nutzungsplanung noch nicht als Wald geltende Flächen am Rande der ausgewiesenen Waldflächen zutreffen, welche seither natürlich entstanden sind und infolge des dynamischen Waldbegriffs zum Tatzeitpunkt als Wald hätten gelten können. Die Entstehung neuen Waldes wäre damit möglich, hingegen entfällt die Waldqualität rechtmässig erst mit Erteilung einer Rodungsbewilligung und dem Beginn der zweckentfremdenden Bodenveränderung (NORER, N 14 zu Art. 2 WaG).