4.4. Damit ist aufgrund der Akten und des Ausgeführten rechtsgenüglich erstellt, dass es sich bei den betreffenden Flächen um Wald handelte. Gemäss Amtsauskunft des Oberforstamtes wiesen im Frühling 2018 die fraglichen Waldflächen die gemäss kantonaler Gesetzgebung erforderlichen Mindestmasse und das Mindestalter auf, um als Wald zu gelten. Ob dabei die kantonalen Kriterien infolge Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen in besonderem Masse überhaupt massgebend sind, kann vorliegend offengelassen werden.